Totenfürsorge
Bestattungsverfügung und Bestattungsvollmacht
Wer darf, wer muss sich kümmern, wenn jemand gestorben ist? Dafür gibt es genaue Regelungen, sie spiegeln die Erbfolge wider. Man spricht von „bestattungspflichtig und bestattungsberechtigt“, und das gilt für Angehörige ersten Grades in dieser Reihenfolge:
1. Ehefrau, Ehemann
2. Kinder, Eltern
3. Bruder, Schwester
4. Neffe, Nichte, Onkel, Tante
Wer diese gesetzliche Reihenfolge umgehen möchte, beispielsweise um eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten einzusetzen, der sollte beizeiten eine Bestattungsvollmacht für die gewünschte Person ausstellen.
Eine in der Bestattungsvollmacht benannte Person ist tatsächlich in der Verantwortung, wenn der Todesfall eintritt. Ihr ist das Totenfürsorgerecht dann ganz offiziell übertragen. Sie kann dieses Recht aber auch ihrerseits auf eine andere Person übertragen.
Wer eine Bestattungsvollmacht ausstellt, sollte seine Entscheidung in jedem Fall mit dem oder den Betroffenen absprechen.
Ebenfalls sinnvoll ist eine Bestattungsverfügung. Denn eine solche Bestattungsverfügung kann Streit in der Familie vermeiden, wenn es Unklarheiten gibt. In einer Bestattungsverfügung hält man persönliche Wünsche für die Bestattung fest. In einer Bestattungsvollmacht wird eine Person damit beauftragt, diese Wünsche durchzuführen und durchzusetzen.
Noch ein wichtiger Hinweis: Bestattungswünsche sollten Sie keinesfall in Ihr Testament schreiben. Ebensowenig sollte man Vollmachten für die Bestattung innerhalb des Testamentes festlegen. Aus einem ganz praktischen Grund: Die Testamentseröffnung ist erst einige Wochen nach dem Tod. Dann ist es für Bestattungsangelegenheiten in aller Regel zu spät.